Allgemeine Geschäftsbedingungen
WDV Molliné GmbH
Verkauf, Serviceleistungen, Miete
1. Allgemeines, Geltungsbereich
2. Vertragsschluss
3. Preise
4. Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen
5. Gefahrübergang
6. Zahlung
7. Mängelansprüche
8. Haftung
9. Garantiebestimmungen
10. Eigentumsvorbehalt
11. Verjährung
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
13. Salvatorische Klausel
1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1.1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Kauffall für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(1.2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(1.3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(1.4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(1.5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Wir behalten uns vor, weitere Nachweise zu verlangen, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden.
2. Vertragsschluss
(2.1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2.2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(2.3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(2.4) Konstruktionsänderungen zur fortschrittlichen Verbesserung sowie technische und äußerliche Änderungen behalten wir uns vor, sofern diese unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind.
3. Preise
(3.1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise in Euro und zwar ab Lager bzw. Sitz Stuttgart, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3.2) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
(3.3) Die Preise für Austauschzähler werden nur gewährt bei vollständiger Rückgabe eines Altgerätes gleicher Durchflussmenge. Ansonsten wird der Neugerätepreis in Rechnung gestellt.
(3.4) Lieferungen erfolgen ab Lager bzw. Stuttgart unfrei gemäß der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preisliste, soweit sich aus unseren Angeboten nicht etwas anderes ergibt. Alle Rücksendungen, die nicht aus einem von uns verschuldeten Grund erfolgen, müssen franko erfolgen.
(3.5) Etwaige Zölle, Gebühren wie die Eichgebühr, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
4. Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen
(4.1) Liefertermine oder –fristen werden individuell vereinbart oder von uns in der Annahme der Bestellung angegeben. Ist beides nicht der Fall, beträgt die Lieferfrist vier Wochen ab Datum der Bestellbestätigung. Liefertermine oder –fristen können nur schriftlich vereinbart werden.
(4.2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß Ziff. 8 dieser AGB.
(4.3) Das nach Absatz 2 Geregelte gilt auch für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten). Solche Umstände berechtigen uns zunächst, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, sind wir und nach angemessener Nachfristsetzung der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit aus obengenannten Gründen oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(4.4) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(4.5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs setzt in jedem Fall den Zugang einer Mahnung durch den Käufer voraus. Im Übrigen bestimmt sich der Lieferverzug nach den gesetzlichen Vorschriften.
5. Gefahrübergang
(5.1) Die Lieferung erfolgt ab Lager oder Sitz Stuttgart, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(5.2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(5.3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzuges über und wir sind berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
6. Zahlung
(6.1) Der Kaufpreis ist zahlbar sofort ohne Abzug in Euro porto- und spesenfrei in Stuttgart bei Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, nach Prüfung der Bonität des Kunden die Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(6.2) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
(6.3) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00€, ab der dritten Mahnung 25,00€.
(6.4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insb. nach Ziff. 7, unberührt.
(6.5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(6.6) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.
(6.7) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.
7. Mängelansprüche
(7.1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware durch den Käufer an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB).
(7.2) Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, begründen (auch wenn sie unzutreffend sind) keinen Sachmangel.
(7.3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbaren Mängeln innerhalb der gleichen Frist in Textform bei uns angezeigt werden. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel gelten als unverzüglich angezeigt, wenn sie innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Untersuchung bei uns in Textform angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die Mängelansprüche des Käufers setzen weiter voraus, dass von uns plombiert gelieferte Geräte, bezüglich derer Mängel geltend gemacht werden, noch die Originalplomben unverletzt tragen.
(7.4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7.5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7.6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(7.7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ein- und Ausbaukosten, tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Käufer ersetzt verlangen, es sei denn die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(7.8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7.9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Haftung
(8.1) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(8.1.1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(8.1.2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(8.2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8.3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Garantiebestimmungen
(9.1) Wir leisten gegenüber dem Kunden neben der Gewährleistung nach Ziffer 7 auf alle Produkte in der jeweils gültigen Preisliste eine Garantie für die Dauer von zwei Jahren.
(9.2) Die Garantie setzt voraus, dass die Produkte von einer Fachfirma ordnungsgemäß, unter Berücksichtigung der Montageanleitungen, der gesetzlichen Bestimmungen, einschlägigen Normen und gängigen technischen Regeln installiert worden sind. Etwaige Garantiefälle sind unverzüglich an uns zu melden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, ob ein Ersatzgerät geliefert wird, oder die Produkte durch uns instand gesetzt werden bzw. die Ware durch uns begutachtet, ausgetauscht oder instand gesetzt wird. Nach Meldung eines Garantiefalls wird die reklamierte Ware durch uns oder im Herstellerwerk überprüft. Sollte sich herausstellen, dass der Ausfall durch uns oder den Hersteller zu vertreten ist, wird ein Ersatzgerät geliefert, oder die reklamierte Ware durch uns oder Dritte fachgerecht instand gesetzt. Einbaukosten des Kunden werden nur vergütet, wenn der Kunde uns ein Angebot erstellt hat und wir einen Auftrag erteilt haben und die Kosten ortsüblich angemessen sind. Nicht übernommen werden Kosten für die Fehlersuche, für Anfahrtswege, Anfahrtszeiten, Spesen jedweder Art oder Kosten die durch unsachgemäßen Einbau oder sonstige nicht mit dem reinen Geräteaustausch in Zusammenhang stehen. Die Garantiefrist wird durch die Erbringung von Garantieleistungen nicht verlängert oder erneuert. Für Produkte mit einer erweiterten Garantiezeit wird nach Ablauf der Garantiefrist von zwei Jahren im Garantiefall ein kostenloses, gleichwertiges Ersatzgerät geliefert. Die Neumontage ist nicht geschuldet. Weitere Kosten werden nicht erstattet.
(9.3) Bei unberechtigten Reklamationen behalten wir uns ausdrücklich vor die uns und gegebenenfalls dem Hersteller entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
10. Eigentumsvorbehalt
(10.1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(10.2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird und soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändung) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(10.3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(10.4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. Ziff. 10.4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(10.4.1) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rech nungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(10.4.2) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(10.4.3) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(10.5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
11. Verjährung
(11.1) Abweichend von §438 Abs 1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(11.2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gilt die gesetzliche Regelung nach §438 Abs 1 Nr.2 BGB. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§438 Abs 1 Nr.1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 445a, 445b BGB).
(11.3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziff. 8 gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(12.1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziff. 10 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit nach diesem die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(12.2) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
(12.3) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise auch an Dritte abzutreten.
13. Salvatorische Klausel
(13.1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Beide Parteien bestimmen, dass bereits jetzt als vereinbart gilt, was den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreicht oder, wenn das nicht möglich ist, ihm nahekommt. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Rechtslücke enthält. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
1. Allgemeines, Geltungsbereich
2. Leistungsumfang Abrechnungsservice
3. Pflichten des Kunden beim Abrechnungsservice
4. Preise / Zahlungsbedingungen Abrechnungsservice
5. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags beim Abrechnungsservice
6. Leistungsumfang Montagen und Eich- und Wartungsservice
7. Pflichten des Kunden im Austauschfall bei Montagen und Eich- und Wartungsservice
8. Preise / Zahlungsbedingungen Montagen und Eich- und Wartungsservice
9. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags beim Eich- und Wartungsservice
10. Leistungsumfang bei der Inspektion und Wartung von Rauchmeldern
11. Pflichten des Kunden bei der Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern
12. Preise / Zahlungsbedingungen Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern
13. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags bei der Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern
14. Mängelansprüche
15. Haftung
16. Datenschutz
17. Rechtsnachfolge
18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Sonstiges
19. Salvatorische Klausel
1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1.1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“).
(1.2) Die AGB gelten insbesondere für den Abrechnungsservice, den Montageservice, den Eich- und Wartungsservice und den Service der Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(1.3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in je dem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
(1.4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(1.5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden uns gegenüber abzugeben (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Wir behalten uns vor, weitere Nachweise zu verlangen, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden.
2. Leistungsumfang Abrechnungsservice
(2.1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Abrechnungsvertrag über die Heizkosten und/oder die Nebenkostenabrechnung und beinhaltet die Abrechnung und rechnerische Verteilung der Betriebskosten des Objekts des Kunden auf die Nutzer oder Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des vom Kunden vorgegebenen Verteilungsschlüssels.
(2.2) Soweit der Kunde uns zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung und zur Heizkostenabrechnung beauftragt hat, sind wir berechtigt, die Abrechnung zusammenzufassen.
(2.3) Wir werden, sofern beauftragt, einmal jährlich zum vereinbarten Ende des Abrechnungszeitraums die Erfassungsgeräte ablesen. Für jeden Nutzer wird eine Einzelabrechnung erstellt und der Hausverwaltung oder dem Eigentümer eine Gesamtkostenübersicht gesendet. Die Weitergabe der Einzelabrechnungen obliegt dem Kunden. Der Ablesetermin wird durch uns oder den Außendienstmitarbeiter bekanntgegeben. Zwischenablesungen zum Beispiel aufgrund eines Mieterwechsels sind nicht im Leistungsumfang enthalten und werden von uns nicht durchgeführt.
(2.4) Solange nicht alle notwendigen Daten zur Erstellung der Abrechnung vorliegen, sind wir nicht zur Leistungserbringung verpflichtet.
(2.5) Die Abrechnungen werden innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Ableseergebnisse und Eingang der ordnungsgemäß ausgefüllten Nutzerliste und Kostenaufstellungen erstellt.
(2.6) Zusätzlich über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Inanspruchnahme des Kundendienstes wird nach Zeit und Aufwand berechnet.
3. Pflichten des Kunden beim Abrechnungsservice
(3.1) Der Kunde hat die Pflicht uns jährlich zur Erstellung der Abrechnungen alle notwendigen Informationen auf unseren Formularen oder Online unaufgefordert mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Änderungen in Bezug auf die Liegenschaft. Für die Richtigkeit der uns übermittelten Angaben ist/sind der/die Eigentümer verantwortlich. Alle Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, dass der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, sind wir berechtigt, 75% der vereinbarten jährlichen Vergütung dem Kunden gegenüber gemäß dem Preis nach Ziffer 8 abzurechnen. Die Zahlung wird auf die Rechnung nach erfolgter Abrechnung angerechnet.
(3.2) Der Kunde hat die Erläuterungen zum Abrechnungsvertrag zu beachten und sämtliche durch uns zur Verfügung gestellten Formulare (Heiz- und Nebenkostenaufstellung und Nutzerliste) auszufüllen und uns auf eigenes Risiko zu überlassen. Der Kunde ist verpflichtet Rechnungssummen auf den Formularen zu saldieren und uns diese eingabefertig durch ihn geprüft zur Verfügung zu stellen. Der Kunde muss uns die Formulare innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums unaufgefordert zur Verfügung stellen.
(3.3) Der Kunde trägt die Verantwortung für die richtige gesetzlich konforme Erfassung sämtlicher Verbrauchsdaten und deren Übermittlung an uns.
(3.4) Der Kunde trägt die Verantwortung für das Vorhandensein von Erfassungsgeräten, die dem Mess- und Eichgesetz entsprechen und ordnungsgemäß montiert sind.
(3.5) Die Maßnahmen zur Ablesung werden von uns zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden schriftlich und gegenüber ggf. von diesen verschiedenen Nutzern durch entsprechenden Hausaushang angekündigt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausaushang rechtzeitig ausgehängt wird und alle Erfassungsgeräte am Tage der Ablesung frei zugänglich sind. Irgendwelches Entfernen von Gegenständen, insbesondere von Möbeln etc. wird durch uns nicht übernommen. Nicht zugängliche Geräte werden nicht bearbeitet.
(3.6) Bei Ausfall von Messergebnissen oder vergeblichem zweiten Ableseversuch sind wir berechtigt, die Verbrauchseinheiten nach Erfahrungswerten zu schätzen Nachablesungen, die durch die Nichtanwesenheit des Nutzers oder durch verschlossene Wohnungen erforderlich werden, werden kostenpflichtig durchgeführt Nachablesungen sind nur in Ausnahmefällen und bis höchstens 14 Tage nach dem Haupttermin möglich. Bei Ausfall der Erfassungsgeräte und zur Vermeidung einer erneuten Schätzung im Folgejahr, ist vom Kunden Sorge zu tragen, dass der Austausch bzw. der Ampullenwechsel vor Beginn der neuen Abrechnungsperiode erfolgen kann.
(3.7) Erfolgt innerhalb eines Abrechnungsjahres ein Nutzerwechsel, sind wir, für den Fall, dass eine Zwischenablesung nicht durchgeführt wird oder werden kann, berechtigt, die am Ende der Abrechnungsperiode abgelesenen Verbrauchswerte für Heizung zeitanteilig nach Gradtagen und die abgelesenen Verbrauchswerte für Wasser nach Kalendertagen zu errechnen.
(3.8) Werden in der Liegenschaft Reparaturen durchgeführt, die das Anzeigeergebnis bei den Erfassungsgeräten beeinflussen können, hat der Kunde die Pflicht uns darüber zu informieren. Für die dadurch notwendig werdenden Maßnahmen berechnen wir die jeweils gültigen Preise. Erforderliche Reparaturen an Messgeräten bzw. erforderliche Erneuerungen können in einem Kostenrahmen von bis zu 100€ (zzgl. MwSt.) pro Liegenschaft ohne kundenseitige Auftragserteilung von uns durchgeführt werden. Diese werden zu den gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
(3.9) Der Kunde ist verpflichtet unsere Abrechnung vor der Weitergabe an Dritte auf etwaige erkennbare Fehler, insbesondere übernommene Angaben und Plausibilität zu überprüfen.
(3.10) Der Kunde muss uns unverzüglich über eventuell drohende Gerichtsverfahren mit Nutzern unterrichten. Er hat uns Gelegenheit zu geben, dem Streit beizutreten. Soweit der Kunde unseren fachlichen Rat in Bezug auf eine außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung benötigt, ist der Kunde verpflichtet, unsere Aufwendungen nach tatsächlichem Aufwand pro Stunde gemäß der jeweils geltenden Preisliste zu bezahlen, es sei denn, es stellte sich heraus, dass die Abrechnung fehlerhaft ist und wir für die Fehlerhaftigkeit verantwortlich sind. Auslagen hat der Kunde ebenfalls zu erstatten.
(3.11) Wir sind berechtigt dem Kunden einen Betrag von pauschal 100,00€ zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde einen bekannt gemachten Ablesetermin nicht rechtzeitig absagt und unser Mitarbeiter vergeblich zum Kunden anreist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass kein bzw. ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
4. Preise / Zahlungsbedingungen Abrechnungsservice
(4.1) Wir berechnen unsere Leistungen jährlich im Voraus zu den jeweils allgemein gültigen Preisen gemäß der gültigen Preisliste und bei zusätzlichen Dienstleistungen nach Durchführung der Dienstleistung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4.2) Nutzerwechsel, Anmeldungen zur Ablesung (Hausaushang), Montage, Einzelbenachrichtigungen, Zwischen- und Sonderabrechnungen, Datenaufnahme im 1. Jahr, etc. werden gemäß beiliegender Dienstleistungspreisliste gesondert berechnet.
(4.3) Wir behalten uns vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- oder Materialkosten)ändern. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen, wobei für diesen der bisherige Preis Anwendung findet.
(4.4) Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sind wir berechtigt, 50% der Vergütung für die noch laufenden Vertragsjahre, höchstens jedoch die Vergütung für drei Jahre, zu berechnen und sofort fällig zu stellen.
(4.5) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
(4.6) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00€, ab der dritten Mahnung 25,00€.
(4.7) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.
(4.8) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.
5. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags beim Abrechnungsservice
(5.1) Die Vertragsdauer richtet sich nach dem vereinbarten Abrechnungszeitraum. Die Laufzeit des Vertrags beträgt beim Abrechnungsservice zwei Abrechnungszeiträume. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Beendigung der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Beim Abrechnungsservice sind wir nach der Kündigung berechtigt und verpflichtet, die Abrechnung für das laufende Jahr durchzuführen.
(5.2) Unsere Aufbewahrungspflicht für sämtliche Abrechnungsunterlagen beim Abrechnungsservice endet zwei Jahre nach der jeweiligen Abrechnungsperiode, spätestens aber zwei Jahre nach dem Ende des Vertragsverhältnisses. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere aus der Abgabenordnung, bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der Aufbewahrungszeiträume werden die Unterlagen vernichtet, soweit sie nicht weiter für Abrechnungszwecke, zur Vertragserfüllung oder zur Wahrung unserer berechtigter Interessen oder der berechtigten Interessen eines Dritten notwendig sind. Wir sind nicht verpflichtet, den Kunden von der Vernichtung zu informieren.
6. Leistungsumfang Montagen und Eich- und Wartungsservice
(6.1) Der Leistungsumfang der Montage ergibt sich aus dem Auftrag. Die in den Angeboten, Aufträgen, Verträgen und Mietservice Verträgen angegebenen Stückzahlen der Ware sind nur vorläufiger Natur, da die tatsächlich benötigten Stückzahlen entsprechend den technischen Gegebenheiten in der Liegenschaft vor Ort erst bei der Montage festgestellt und festgelegt werden können. Gleiches gilt für die technischen Geräte selbst, hinsichtlich ihrer Spezifikation. Die Einheits- und Gesamtpreise können sich hierdurch verändern.
(6.2) Der Leistungsumfang des Eich- und Wartungsservices ergibt sich aus dem Vertragsformular Eichservice Wasser- und Wärmezähler. Er beinhaltet auch den kostenlosen Austausch der im Vertrag enthaltenen Wasser- und/oder Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Rauchwarnmelder‚ sowie sonstiger technischer Geräte (nachfolgend als Zähler bezeichnet) nach Ablauf der Eichgültigkeit, inklusive Montage, Anfahrt und Übereignung der Zähler. Wir übernehmen die Überwachung der Eichgültigkeit der Zähler und tauschen diese automatisch am Ende der Eichgültigkeit aus.
(6.3) Der Eich- und Wartungsservice Vertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn beim Kunden neue Zähler installiert sind. Sofern der Kunde die abgelaufenen Eichjahre nachzahlt, bieten wir den nachträglichen Eich- und Wartungsservice an. Eine Verpflichtung dazu besteht für uns nicht. Wir behalten uns die Annahme vor. Der Wartungsservice setzt in diesem Fall voraus, dass die Geräte bei Vertragsschluss in technisch einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand sind, und unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen des Herstellers eingebaut wurden.
(6.4) Bei Abschluss des Eich- und Wartungsservicevertrages gewähren wir eine Verlängerung unserer Garantie auf die gesetzliche Eichzeit von 6 Jahren auf die vertragsgegenständlichen Zähler. Die Garantie verlängert sich jeweils auf die Vertragslaufzeit. Die Garantie setzt voraus, dass die Produkte von einer Fachfirma ordnungsgemäß, unter Berücksichtigung der Montageanleitungen, der gesetzlichen Bestimmungen, einschlägigen Normen und gängigen technischen Regeln installiert worden sind. Etwaige Garantiefälle sind unverzüglich an uns zu melden. Wir behalten uns die Entscheidung, ob ein Ersatzgerät geliefert oder die Produkte durch uns instand gesetzt werden ausdrücklich vor. Nach Meldung eines Garantiefalles wird die reklamierte Ware durch uns oder im Herstellerwerk überprüft. Sollte sich herausstellen, dass der Ausfall vom Kunden zu vertreten ist oder durch Verschmutzungen oder Verkalken, Feuer, Frost, Nichtbeachtung der Einbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, Beschädigungen wegen Überschreitens der festgelegten Betriebswerte, ursprüngliche oder nachträgliche Veränderung der Beschaffenheit des Wassers, insbesondere durch Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung oder Verschmutzung, Abrosten durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse oder durch äußere Einwirkungen entstanden ist, entfallen Garantieansprüche. Die Garantie betrifft nur die Lieferung eines funktionsfähigen Zählers im Garantiefall. Die Einbaukosten werden nicht übernommen. Das Gleiche gilt auch für Kosten der Anfahrtswege, Anfahrtszeiten und Spesen jedweder Art. Die Garantiefrist wird durch die Erbringung von Garantieleistungen nicht verlängert oder erneuert.
(6.5) Zusätzliche über den Leistungsumfang hinausgehende Inanspruchnahme des technischen Kundenservice wird nach Zeit und Aufwand berechnet.
(6.6) Nicht zum Leistungsumfang gehört die Beseitigung von Schäden die im Rahmen der fachgerechten Installationsarbeiten entstehen können, insbesondere die Beseitigung von sichtbar werdenden Montagestellen, wenn die Montage aus technischen Gründen an anderer Stelle notwendig ist sowie die Erstellung von Abrechnungen jeder Art.
7. Pflichten des Kunden im Austauschfall bei Montagen und Eich- und Wartungsservice
(7.1) Die Maßnahmen, mit Ausnahme des Not- und Stördienstes, werden von uns zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden schriftlich und gegenüber ggf. von diesen verschiedenen Nutzern durch entsprechenden Hausaushang angekündigt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausaushang rechtzeitig ausgehängt wird und eine ungehinderte Montagemöglichkeit vorhanden ist, d.h. freie Zugänglichkeit der Montagestelle, ausreichend Raum für den Aus- und Einbau, ordnungsgemäßen Zustand der Heizungs- bzw. Sanitäranlage sowie die Möglichkeit des Austausches der Geräte in einem Zug. Der Zugang muss ohne Hilfsmittel möglich sein. Irgendwelches Entfernen von Gegenständen, insbesondere von Möbeln etc. wird durch uns nicht übernommen. Es muss genügend Raum für die Montage zur Verfügung stehen. Zur Montage müssen funktionsfähige Absperrventile unmittelbar vor und hinter dem Zähler vorhanden sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird der Mehraufwand für Lohn, Material und sonstige zusätzliche Sach- und Dienstleistungen gesondert berechnet. Der Kunde hat Strom, Wasser, Gerüste oder Leitern, die den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen müssen, zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagekundige Person (z.B. Hausmeister) bereitzustellen, welche die von uns beauftragten Monteure einweist.
(7.2) Die Montage umfasst ausschließlich den Aus- und Einbau der Zähler oder Messgeräte. Nicht geschuldet sind elektrische Anschlussarbeiten und Isolierarbeiten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Klima- und Kältezählern und der Trinkwasserverordnung (TRVO), selbst wenn unser Monteur diese entfernt hat sowie das Befüllen und Entlüften der Heizungsanlage und das Reinigen von Filtern, Sieben und Perlatoren.
(7.3) Kann der Auftrag durch uns nicht ordnungsgemäß und zusammenhängend ausgeführt werden und ist dies vom Kunden zu vertreten und entstehen dadurch Kosten, insbesondere für mehrfache Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder ähnliches, können wir dem Kunden den entsprechenden Aufwand in Rechnung stellen.
(7.4) Stellt der Kunde an der Ware Schäden fest, so sind diese uns unverzüglich zu melden. Für den Fall, dass der Kunde den Schaden an der Ware nicht unverzüglich meldet, ist der Kunde verpflichtet, die sich daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
(7.5) Werden in der Liegenschaft Reparaturen durchgeführt, die das Austauschen bei den Zählern beeinflussen können, hat der Kunde die Pflicht uns darüber zu informieren.
8. Preise / Zahlungsbedingungen Montagen und Eich- und Wartungsservice
(8.1) Die Vergütung ist zahlbar sofort ohne Abzug in Euro ab Rechnungsstellung.
(8.2) Wir behalten uns vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- und Materialkosten) ändern. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen, wobei für diesen der bisherige Preis Anwendung findet.
(8.3) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
(8.4) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00€, ab der dritten Mahnung 25,00€.
(8.5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegen unseren Vergütungsanspruch nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(8.6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
(8.7) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.
(8.8) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.
9. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags beim Eich- und Wartungsservice
(9.1) Die Vertragsdauer beim Eich- und Wartungsservice beträgt generell zwei Jahre ab Vertragsschluss, wenn der Kunde Verbraucher ist und wenn der Kunde Unternehmer ist die Eichzeit der Zähler (6 Jahre für Kaltwasser-, Warmwasserzähler und Wärmezähler) bzw. bis zu zwölf Jahre bei Heizkostenverteilern, Rauchwarnmelder und sonstigen technischen Geräten. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Beendigung der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
10. Leistungsumfang bei der Inspektion und Wartung von Rauchmeldern
(10.1) Die Inspektion und Wartung der Rauchwarnmelder erfolgt auf Grundlage der anerkannten Regeln der Technik sowie der Herstellervorgaben und richtet sich begrifflich nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit 1112 (TRBS 1112) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
(10.2) Die Inspektion und Wartung umfasst die jährliche Funktionsprüfung in Form von Alarm- und Sichtprüfungen (Maßnahmen der Inspektion) und das bedarfsgerechte Reinigen, Prüfen und ggf. Auswechseln von Batterien (Maßnahmen der Wartung).
(10.3) Soweit zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit Maßnahmen, die den in Ziffer 4.2 beschriebenen Umfang übersteigen, erforderlich sind, beauftragt der Kunde uns bereits jetzt mit den erforderlichen kostenpflichtigen Maßnahmen und einer Erprobung nach Instandsetzung.
(10.4) Wir dokumentieren die Maßnahmen der Inspektion und Wartung. Wir teilen dem Kunden die erfolgte Inspektion und Wartung umgehend mit und übergeben ihm die Dokumentation in Kopie.
11. Pflichten des Kunden bei der Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern
(11.1) Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass wir oder die von uns beauftragten Personen uneingeschränkten Zutritt zu allen Räumlichkeiten haben, soweit dies für die Erfüllung unserer Pflichten erforderlich ist sowie sämtliche weiteren zur Erfüllung unserer Pflichten notwendigen Mitwirkungshandlungen durchzuführen.
(11.2) Die Maßnahmen der Inspektion und Wartung, mit Ausnahme des Not- und Stördienstes, werden von uns zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden schriftlich und gegenüber ggf. von diesen verschiedenen Nutzern durch entsprechenden Hausaushang angekündigt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausaushang rechtzeitig ausgehängt wird. Soweit uns Maßnahmen der Inspektion und Wartung mangels Zutrittsmöglichkeit nicht möglich sind, werden wir einen kostenpflichtigen Ersatztermin bestimmen und die betreffenden Nutzer hierüber durch Tür- oder Hausaushang oder Briefkasteneinwurf entsprechend Ziffer 7.1 dieser AGB informieren. Für die Dauer der mangelnden Zutrittsmöglichkeit sind wir von unserer Verpflichtung zur Inspektion und Wartung befreit. Der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(11.3) Bei Störungen der Rauch-warnmelder außerhalb der jährlich vorzunehmenden Funktionsprüfungen hat uns der Kunde unverzüglich und umfassend über die Art der Störung zu informieren. Er beauftragt uns bereits jetzt mit den zur Störungsbeseitigung erforderlichen kostenpflichtigen Maßnahmen der Instandsetzung.
(11.4) Falls eingebaute Rauchwarnmelder zwischen den Wartungsintervallen demontiert oder, z.B. durch Bau- und Renovierungsarbeiten, in ihrer Funktionsfähigkeit möglicherweise beeinträchtigt werden, gewährleistet der Kunde, dass die Rauchwarnmelder wieder an den vorgesehenen Stellen in den betroffenen Räumlichkeiten montiert werden und beauftragt uns bereits jetzt mit einer kostenpflichtigen außerordentlichen Funktionsprüfung und zu etwaigen weiter erforderlicher Instandhaltungsmaßnahmen.
12. Preise / Zahlungsbedingungen Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern
(12.1) Wir berechnen unsere Leistungen jährlich im Voraus zu den jeweils allgemein gültigen Preisen gemäß der gültigen Preisliste und bei zusätzlichen Dienstleistungen nach Durchführung der Dienstleistung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(12.2) Wir behalten uns vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- oder Materialkosten)ändern. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen, wobei für diesen der bisherige Preis Anwendung findet.
(12.3) Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sind wir berechtigt, 50% der Vergütung für die noch laufenden Vertragsjahre, höchstens jedoch die Vergütung für drei Jahre, zu berechnen und sofort fällig zu stellen.
(12.4) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
(12.5) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00€, ab der dritten Mahnung 25,00€.
(12.6) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.
(12.7) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.
13. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags bei Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern
(13.1) Die Laufzeit des Vertrags beträgt beim Vertrag über die Inspektion und Wartung von Rauchmeldern zwei Wartungsintervalle. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Beendigung der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
14. Mängelansprüche
(14.1) Soweit dem Kunden Mängelansprüche zustehen richten sich diese nach den gesetzlichen Vorschriften soweit in diesen AGB nichts Anderes geregelt ist.
15. Haftung
(15.1) Beim Abrechnungsservice ist die Überprüfung der Einrichtung der Erfassungsgeräte nicht Teil der von uns geschuldeten Leistung. Wir haften daher nicht für Folgen fehlerhaft verwendeter Erfassungsgeräte. Beim Vertrag über die Inspektion und Wartung von Rauchmeldern sind wir nicht für die Alarmierung von Rettungskräften zuständig und haften nicht für deren rechtzeitige Alarmierung oder deren zeitnahes Eintreffen.
(15.2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(15.2.1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(15.2.2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(15.3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
16. Datenschutz
(16.1) Wir sind berechtigt, uns anvertraute Daten der Kunden, die zur Erfüllung des beauftragten vertraglichen Zwecks erhoben wurden, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Die Speicherung der Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.
17. Rechtsnachfolge
(17.1) Soweit der Kunde das Eigentum oder die Nutzung an dem vertragsgegenständlichen Anwesen während der Vertragsdauer überträgt, ist der Kunde verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, in den Vertrag einzutreten und diesen zu verpflichten, seinem Rechtsnachfolger diese Pflicht ebenfalls aufzuerlegen. Der Kunde haftet bis zum Vertragseintritt des Rechtsnachfolgers für das vereinbarte Entgelt.
(17.2) Bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an der Liegenschaft ist der Kunde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Eigentümergemeinschaft die Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung festlegt.
(17.3) Der Kunde hat kein Recht im Falle der Übertragung des Eigentums oder der Nutzung auf einen Dritten das Vertragsverhältnis zu kündigen.
(17.4) Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sind wir berechtigt, 50% der Vergütung für die noch laufenden Vertragsjahre, höchstens jedoch die Vergütung für drei Jahre, zu berechnen und sofort fällig zu stellen.
18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Sonstiges
(18.1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(18.2) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(18.3) Bei Bauherren-/oder Eigen-tümergemeinschaften erfolgt der Vertragsschluss nur mit der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG. Die Eigentümergemeinschaft tritt gegenüber uns als Gesamtschuldner auf.
(18.4) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise auch an Dritte abzutreten.
19. Salvatorische Klausel
(19.1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Beide Parteien bestimmen, dass bereits jetzt als vereinbart gilt, was den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreicht oder, wenn das nicht möglich ist, ihm nahekommt. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Rechtslücke
enthält. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
1. Allgemeines, Geltungsbereich
2. Mietsache / Leistungsumfang / Begrenzung des Leistungsumfangs
3. Pflichten des Kunden
4. Preise
5. Vertragsdauer und Kündigung
6. Haftung
7. Zahlungsbedingungen
8. Datenschutz
9. Rechtsnachfolge
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
11. Salvatorische Klausel
1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1.1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Mieter“).
(1.2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Vermietung von Zählern und Messgeräten (im Folgenden auch: „Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Mieters gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(1.3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Mieters die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(1.4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(1.5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Wir behalten uns vor, weitere Nachweise zu verlangen, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden.
2. Mietsache / Leistungsumfang / Begrenzung des Leistungsumfangs
(2.1) Wir überlassen dem Kunden die Ware mietweise für die Vertragsdauer. Zusätzliche Leistung ist bei entsprechen dem Wunsch des Mieters die Montage der Ware. Bei werkseitigen Defekten während der Vertragsdauer werden wir die Ware nach unserer Wahl kostenlos austauschen oder sie instand setzen. Dies gilt nicht bei Defekten die auf Verschmutzung, Verkalkung, unsachgemäße Behandlung oder äußere Einwirkungen zurückzuführen sind.
(2.2) Nicht zum Leistungsumfang gehört die Beseitigung von Schäden die im Rahmen der fachgerechten Installationsarbeiten entstehen können, insbesondere die Beseitigung von sichtbar werdenden Montagestellen, wenn die Montage aus technischen Gründen an anderer Stelle notwendig ist sowie die Erstellung von Abrechnungen jeder Art.
(2.3) Wir sind nicht verpflichtet die örtlichen Gegebenheiten vor der Angebotsabgabe oder vor Abschluss des Vertrags zu überprüfen.
(2.4) Wir sind berechtigt, Auftragsänderungen, die durch vom Kunden zu verantwortende Umstände notwendig werden, durchzuführen und den hierdurch entstehenden Mehraufwand zusätzlich zum vereinbarten Mietzins in Rechnung zu stellen. Wir sind verpflichtet den Mieter hiervon unverzüglich zu unterrichten. Es bedarf hierzu keiner erneuten schriftlichen Auftragsänderung.
(2.5) Weicht die Anlage von den Angaben des Mieters ab, entspricht sie nicht der üblichen Beschaffenheit, sowie den Regeln der Technik und ergibt sich daraus, dass wir die Installation nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand durchführen können, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: dies kann auch teilweise erfolgen, soweit ein Teilrücktritt für den Mieter zumutbar ist.
3. Pflichten des Kunden
(3.1) Die Maßnahmen, mit Ausnahme des Not- und Stördienstes, werden von uns zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden schriftlich und gegenüber ggf. von diesen verschiedenen Nutzern durch entsprechenden Hausaushang angekündigt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausaushang rechtzeitig ausgehängt wird und eine ungehinderte Montagemöglichkeit vorhanden ist, d.h. freie Zugänglichkeit der Montagestelle, ausreichend Raum für den Aus- und Einbau, ordnungsgemäßen Zustand der Heizungs- bzw. Sanitäranlage sowie die Möglichkeit des Austausches der Geräte in einem Zug. Der Zugang muss ohne Hilfsmittel möglich sein. Irgendwelches Entfernen von Gegenständen, insbesondere von Möbeln etc. wird durch uns nicht übernommen. Zur Montage müssen funktionsfähige Absperrventile unmittelbar vor und hinter dem Zähler vorhanden sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird der Mehraufwand für Lohn, Material und sonstige zusätzliche Sach- und Dienstleistungen gesondert berechnet. Der Mieter hat Strom, Wasser, Gerüste oder Leitern, die den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen müssen zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person (z.B. Hausmeister) bereitzustellen, welche die von uns beauftragten Monteure einweist.
(3.2) Die Montage umfasst ausschließlich den Aus- und Einbau der Zähler oder Messgeräte. Nicht geschuldet sind elektrische Anschlussarbeiten und Isolierarbeiten nach Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Klima- und Kältezählern und der Trinkwasserverordnung (TRVO), selbst wenn unser Monteur diese entfernt hat sowie das Befüllen und Entlüften der Heizungsanlage und das Reinigen von Filtern, Sieben und Perlatoren.
(3.3) Kann der Auftrag durch uns nicht ordnungsgemäß und zusammenhängend ausgeführt werden und ist dies vom Mieter zu vertreten und entstehen dadurch Kosten, insbesondere für mehrfache Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder ähnliches, können wir dem Mieter den entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen.
(3.4) Die Ware bleibt in unserem Eigentum. Eine Montage erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck gemäß §95 BGB. Sollte das Gebäude oder das Grundstück nicht im Eigentum des Mieters stehen, so hat der Mieter uns hiervon zu unterrichten. Verfügungen über die Ware durch den Mieter sind diesem untersagt. Insbesondere darf der Kunde die Ware weder verpfänden, belasten oder Dritten überlassen.
(3.5) Stellt der Mieter an der Ware Schäden fest, so sind diese uns unverzüglich zu melden. Für den Fall, dass der Mieter den Schaden an der Ware nicht unverzüglich meldet, ist der Mieter verpflichtet, die sich daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
(3.6) Der Mieter verpflichtet sich, die Ware schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für die ordnungsgemäße Benutzung der Ware zu sorgen und insbesondere darauf zu achten, dass die Mietsache entsprechend der Betriebsanleitung und der technischen Regeln (DIN-Normen) zu benutzen ist.
(3.7) Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen oder wenn die Ware unsachgemäß behandelt wird. Insoweit haftet der Kunde auch für das Verschulden von Mietern, den Familienangehörigen, Hausangestellten, Untermietern und Personen, die sich mit dem Willen der jeweiligen Wohnungsberechtigten aufhalten oder diese Person aufsuchen.
4. Preise
(4.1) Für die Überlassung der Ware berechnen wir einen jährlichen Mietzins. Dieser ist jährlich im Voraus zahlbar, erstmals nach Abschluss der Montage bzw. falls keine Montage vereinbart ist, nach Übergabe der Ware.
(4.2) Wir behalten uns vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- und Materialkosten) ändern. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung zum Ende der laufenden Mietdauer kündigen, wobei für diesen der bisherige Preis Anwendung findet.
5. Vertragsdauer und Kündigung
(5.1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der Eichgültigkeit der vermieteten Produkte. Die Eichung endet jeweils auf den 31.12 eines Jahres. Sie beträgt mindestens 6 Jahre. Bei Heizkostenverteilern ist sie bis zu 12 Jahre plus den Zeitraum bis zum 31.12. Bei Warmwasserzählern beträgt sie 6 Jahre plus den Zeitraum bis zum 31.12. Bei Kaltwasserzählern beträgt sie 6 Jahre bis zum 31.12. Bei Zählern mit anderen Eichzeiträumen gelten diese entsprechend jeweils zum 31.12.
(5.2) Gerät der Mieter mit der Zahlung des jährlichen Mietzinses oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate ganz oder mit wesentlichen Teilen im Verzug, haben wir das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Rechte zur außerordentlichen Kündigung durch uns oder den Mieter bleiben unberührt.
(5.3) Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung zu vertreten, so ist er außer zur Geräterückgabe zu Schadensersatz verpflichtet. Als Schadensersatz können wir die noch offenen Mietzahlungen für den kompletten restlichen Vertragszeitraum verlangen, die ohne Kündigung bis zum ordentlichen Ende des Vertrages angefallen wären.
(5.4) Nach Ende des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die Ware auf Verlangen an uns zurückzugeben. Ausbaukosten muss der Mieter tragen. Eine Wiederherstellung des vorherigen Zustandes an der Montagestelle ist durch uns nicht geschuldet.
(5.5) Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Dauer der vorgeschriebenen Eichintervalle, für nichteichfähige Geräte um die Hälfte der Erstlaufzeit, sofern der Mieter den Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf in Textform kündigt. Die Kündigung zu einem Ablaufdatum kann nur für jeweils alle Geräte eines bestimmten Gerätetyps ausgesprochen werden, für die eine einheitliche Vertragslaufzeit gilt.
6. Haftung
(6.1) Die Ansprüche des Mieters sind auf Mängelbeseitigung begrenzt, soweit in diesen AGB nichts anderweitig geregelt. Die verschuldensunabhängige Vermieterhaftung wegen anfänglicher Mängel ist ausgeschlossen. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern oder den Vertrag zu kündigen.
(6.2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(6.2.1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6.2.2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(6.3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6.4) Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Schäden auf eine unsachgemäße Behandlung oder anlagenseitige Abnormitäten, wie z.B. Verschlammung oder Verschmutzung des Wassers, unzulässig große Durchflussmengen oder Drücke, Eindringen von Fremdkörpern oder andere, von uns nicht zu vertretende Umstände entstanden sind. Entsprechendes gilt für chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs unsererseits, wie z.B. für Funklöcher oder Störungen der Funkstrecke. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden, die durch Inbetriebnahme wasserführender Leitungen entstehen, welche zum Montagezeitpunkt ohne Wasserdruck waren und somit von unseren Monteuren keine Dichtheitsprüfung der montierten Zähler durchgeführt werden konnte. Der Mieter muss daher sämtliche Geräteanschlüsse bei Inbetriebnahme auf Dichtheit prüfen.
7. Zahlungsbedingungen
(7.1) Die Miete ist sofort ab Rechnungsstellung und Überlassung der Mietsache zahlbar in Euro. Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, nach Prüfung der Bonität des Kunden die Überlassung der Mietsache ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(7.2) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der Mietzins ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu ver- zinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
(7.3) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00€, ab der dritten Mahnung 25,00€.
(7.4) Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(7.5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
(7.6) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.
(7.7) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.
8. Datenschutz
(8.1) Wir sind berechtigt, uns anvertraute Daten der Mieter, die zur Erfüllung des beauftragten vertraglichen Zwecks erhoben wurden, im Rahmen der Abwicklung der Miete mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Mieter erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Die Speicherung der Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.
9. Rechtsnachfolge
(9.1) Soweit der Mieter das Eigentum oder die Nutzung an dem vertragsgegenständlichen Anwesen während der Vertragsdauer überträgt, ist der Mieter verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, in den Vertrag einzutreten und diesen zu verpflichten, seinem Rechtsnachfolger diese Pflicht ebenfalls aufzuerlegen. Der Mieter haftet bis zum Vertragseintritt des Rechtsnachfolgers für das vereinbarte Entgelt.
(9.2) Der Mieter hat kein Recht im Falle der Übertragung des Eigentums oder der Nutzung auf einen Dritten das Vertragsverhältnis zu kündigen.
(9.3) Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sind wir berechtigt, 50% des Mietzinses für die noch laufenden Vertragsjahre, höchstens jedoch drei Jahresmieten, zu berechnen und sofort fällig zu stellen.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(10.1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts.
(10.2) Ist der Mieter Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. §14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
(10.3) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise auch an Dritte abzutreten.
11. Salvatorische Klausel
(11.1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Beide Parteien bestimmen, dass bereits jetzt als vereinbart gilt, was den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreicht oder, wenn das nicht möglich ist, ihm nahekommt. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Rechtslücke enthält. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.