Allgemeine Geschäftsbedingungen
WDV Molliné GmbH

Verkauf, Serviceleistungen, Miete

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Preise
  4. Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen
  5. Gefahrübergang
  6. Zahlung
  7. Mängelansprüche
  8. Haftung
  9. Garantiebestimmungen
10. Eigentumsvorbehalt
11. Verjährung
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
13. Salvatorische Klausel

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

(1.1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Kauffall für alle Ge­schäfts­beziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffent­lich­en Rechts oder ein öffentlich­-rechtliches Sondervermögen ist.

(1.2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung als Rahmen­vereinbarung auch für gleich­artige künftige Verträge mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(1.3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänz­ende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(1.4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(1.5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängel­anzeigen, Er­klär­ung von Rücktritt oder Minderung), be­dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text­form. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Wir behalten uns vor, weitere Nachweise zu ver­langen, insbesondere bei Zweifeln über die Le­gi­ti­ma­ti­on des Erklärenden.

2. Vertragsschluss

(2.1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigen­tums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2.2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertrags­angebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir be­rechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns an­zunehmen.

(2.3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auf­tragsbe­stätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(2.4) Konstruktionsänderungen zur fort­schritt­lichen Verbesserung sowie tech­nische und äußerliche Änderungen behalten wir uns vor, sofern diese unter Berück­sichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind.

3. Preise

(3.1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktu­ellen Preise in Euro und zwar ab Lager bzw. Sitz Stuttgart, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(3.2) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

(3.3) Die Preise für Austauschzähler werden nur gewährt bei vollständiger Rückgabe eines Altgerätes gleicher Durchflussmenge. Ansonsten wird der Neu­gerätepreis in Rechnung gestellt.

(3.4) Lieferungen erfolgen ab Lager bzw. Stuttgart unfrei gemäß der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preisliste, soweit sich aus unseren Angeboten nicht etwas anderes ergibt. Alle Rücksendungen, die nicht aus einem von uns verschuldeten Grund erfolgen, müssen franko er­folgen.

(3.5) Etwaige Zölle, Gebühren wie die Eich­gebühr, Steuern und sonstige öffent­liche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpack­ungen nach Maßgabe des Verpackungs­gesetzes nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; aus­ge­nommen sind Paletten.

4. Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen

(4.1) Liefertermine oder –fristen werden individuell vereinbart oder von uns in der Annahme der Bestellung angegeben. Ist beides nicht der Fall, beträgt die Liefer­frist vier Wochen ab Datum der Bestellbestätigung. Liefertermine oder –fristen können nur schriftlich vereinbart werden.

(4.2) Sofern wir verbindliche Liefer­­fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wer­den wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraus­sichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neu­en Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir be­rechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nicht­verfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt ins­besondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leis­tungs­pflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unbe­rührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß Ziff. 8 dieser AGB.

(4.3) Das nach Absatz 2 Geregelte gilt auch für Liefer- und Leistungsver­zö­­gerungen aufgrund höherer Gewalt und auf­grund von unvor­hersehbaren und un­­­­verschuldeten Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören ins­besondere Streik, Aussperrung, behörd­liche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten). Solche Umstände berechtigen uns zunächst, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hin­aus­zuschieben. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, sind wir und nach angemessener Nachfristsetzung der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurück­zutreten. Verlängert sich die Lieferzeit aus obengenannten Grün­den oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzan­sprüche herleiten.

(4.4) Wir sind nur zu Teil­liefer­­ungen berechtigt, wenn die Teil­liefer­ung für den Käufer im Rahmen des vertrag­lichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Liefer­ung der restlichen bestellten Ware sicher­gestellt ist und dem Käufer hier­­durch kein erheblicher Mehrauf­wand oder zusätzliche Kosten entstehen.

(4.5) Der Eintritt unseres Liefer­verzugs setzt in jedem Fall den Zugang einer Mahnung durch den Käufer voraus. Im Übrigen bestimmt sich der Lieferverzug nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Gefahrübergang

(5.1) Die Lieferung erfolgt ab Lager oder Sitz Stuttgart, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nach­erfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(5.2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vor­schriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(5.3) Kommt der Käufer in An­nahme­verzug, unterlässt er eine Mit­wirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu ver­tretenden Gründen, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzuges über und wir sind berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

6. Zahlung

(6.1) Der Kaufpreis ist zahlbar sofort ohne Abzug in Euro porto- und  spesen­frei in Stuttgart bei Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, nach Prüfung der Bonität des Kunden die Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(6.2) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir be­halten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.  Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fällig­keits­zins (§353 HGB) unberührt.

(6.3) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00€, ab der dritten Mahnung 25,00€.

(6.4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs­rechte nur in­so­weit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Ge­gen­rechte des Käufers, insb. nach Ziff. 7, unberührt.

(6.5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungs­fähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Her­stellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Frist­setzung bleiben unberührt.

(6.6) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.

(6.7) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.

7. Mängelansprüche

(7.1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangel­hafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Son­der­vorschriften bei Endlieferung der Ware durch den Käufer an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB).

(7.2) Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, begründen (auch wenn sie unzutreffend sind) keinen Sachmangel.

(7.3) Die Mängelansprüche des Käu­­fers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Unter­suchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Unter­suchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die An­zeige, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln (ein­schließlich Falsch- und Minder­lieferung) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbaren Mängeln innerhalb der gleichen Frist in Textform bei uns angezeigt werden. Bei der Untersuchung er­kennbare Mängel gelten als unverzüglich angezeigt, wenn sie innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Untersuchung bei uns in Textform an­ge­zeigt werden. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungs­­gemäße Unter­suchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht ange­zeigten Mangel ausgeschlossen. Die Mängel­ansprüche des Käufers setzen weiter voraus, dass von uns plombiert gelieferte Geräte, bezüglich derer Mängel geltend gemacht werden, noch die Originalplomben unverletzt tragen.

(7.4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nach­erfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vor­­­aus­­setzungen zu verweigern, bleibt un­berührt.

(7.5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kauf­preis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kauf­preises zurück­zubehalten.

(7.6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erfor­derliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung bein­haltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(7.7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ein- und Ausbaukosten, tragen wir nach Maß­gabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus ent­standenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Käufer ersetzt verlangen, es sei denn die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(7.8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende ange­messene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurück­treten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht je­doch kein Rücktrittsrecht.

(7.9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz  bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Haftung

(8.1) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

(8.1.1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(8.1.2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertrags­pflicht (Verpflichtung, deren Er­füllung die ordnungs­gemäße Durch­führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(8.2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletz­ungen durch bzw. zu­gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8.3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu ver­treten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Garantiebestimmungen

(9.1) Wir leisten gegenüber dem Kunden neben der Gewährleistung nach Ziffer 7 auf alle Produkte in der jeweils gültigen Preisliste eine Garantie für die Dauer von zwei Jahren.

(9.2) Die Garantie setzt voraus, dass die Produkte von einer Fachfirma ordnungs­gemäß, unter Berücksichtigung der Mon­­tage­­anleitungen, der gesetzlichen Bestimmungen, einschlägigen Normen und gängigen technischen Regeln installiert worden sind. Etwaige Garantiefälle sind unverzüglich an uns zu melden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, ob ein Ersatzgerät geliefert wird, oder die Produkte durch uns instand gesetzt werden bzw. die Ware durch uns begutachtet, ausgetauscht oder instand gesetzt wird. Nach Meldung eines Garantiefalls wird die reklamierte Ware durch uns oder im Herstellerwerk überprüft. Sollte sich herausstellen, dass der Ausfall durch uns oder den Hersteller zu vertreten ist, wird ein Ersatzgerät geliefert, oder die reklamierte Ware durch uns oder Dritte fachgerecht instand gesetzt. Einbau­kosten des Kunden werden nur vergütet, wenn der Kunde uns ein Angebot erstellt hat und wir einen Auftrag erteilt haben und die Kosten ortsüblich angemessen sind. Nicht übernommen werden Kosten für die Fehler­suche, für Anfahrtswege, Anfahrtszeiten, Spesen jedweder Art oder Kosten die durch unsachgemäßen Einbau oder sonstige nicht mit dem reinen Geräteaustausch in Zusammenhang stehen. Die Garantiefrist wird durch die Erbringung von Garantieleistungen nicht verlängert oder erneuert. Für Produkte mit einer erweiterten Garantiezeit wird nach Ablauf der Garantiefrist von zwei Jahren im Garantiefall ein kostenloses, gleichwertiges Ersatzgerät geliefert. Die Neumontage ist nicht geschuldet. Weitere Kosten werden nicht erstattet.

(9.3) Bei unberechtigten Reklamationen behalten wir uns ausdrücklich vor die uns und gegebenenfalls dem Hersteller entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

10. Eigentumsvorbehalt

(10.1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(10.2) Die unter Eigentums­­­­vorbehalt ste­henden Waren dürfen vor voll­ständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicher­heit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge­stellt wird und soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändung) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(10.3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder und die Ware auf Grund des Eigentums­vorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen be­inhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine an­ge­messene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(10.4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. Ziff. 10.4.3 befugt, die unter Eigen­tumsvorbehalt stehenden Wa­ren im or­dnungs­­gemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(10.4.1) Der Eigentumsvorbehalt er­streckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.  Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Ver­bindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rech nungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Wa­ren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(10.4.2) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses ent­­stehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Mit­eigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(10.4.3) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns er­mächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, so­lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nach­kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner
Leistungs­fähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvor­behalt stehenden Waren zu widerrufen.

(10.5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forder­ungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

11. Verjährung

(11.1) Abweichend von §438 Abs 1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(11.2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gilt die gesetzliche Regelung nach §438 Abs 1 Nr.2 BGB. Unberührt bleiben auch ge­setzliche Son­der­regelungen für ding­liche Her­aus­gabe­an­sprüche Dritter (§438 Abs 1 Nr.1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 445a, 445b BGB).

(11.3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Scha­densersatz­ansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regel­mäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Ver­jährungsfristen des Produkt­haftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziff. 8 gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungs­fristen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(12.1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik  Deutschland unter  Ausschluss  inter­­nationalen Einheitsrechts, ins­be­sondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziff. 10 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit nach diesem die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(12.2) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handels­gesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittel­­bar er­gebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Er­füllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

(12.3) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise auch an Dritte abzutreten.

13. Salvatorische Klausel

(13.1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Beide Parteien bestimmen, dass bereits jetzt als vereinbart gilt, was den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreicht oder, wenn das nicht möglich ist, ihm nahekommt. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Rechtslücke enthält. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
  2. Leistungsumfang Abrechnungsservice
  3. Pflichten des Kunden beim Abrechnungsservice
  4. Preise / Zahlungsbedingungen Abrechnungsservice
  5. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags beim Abrechnungsservice
  6. Leistungsumfang Montagen und Eich- und Wartungsservice
  7. Pflichten des Kunden im Austauschfall bei Montagen und Eich- und Wartungsservice
  8. Preise / Zahlungsbedingungen Montagen und Eich- und Wartungsservice
  9. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags beim Eich- und Wartungsservice
10. Leistungsumfang bei der Inspektion und Wartung von Rauchmeldern
11. Pflichten des Kunden bei der Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern
12. Preise / Zahlungsbedingungen Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern
13. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags bei der Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern
14. Mängelansprüche
15. Haftung
16. Datenschutz
17. Rechtsnachfolge
18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Sonstiges
19. Salvatorische Klausel

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

(1.1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“).

(1.2) Die AGB gelten insbesondere für den Abrechnungsservice, den Montageservice, den Eich- und Wartungsservice und den Service der Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleich­artige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hin­weisen müssen.

(1.3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder er­­gänz­ende allgemeine Geschäfts­beding­ungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zu­ge­stimmt haben. Dieses Zu­stimm­ungs­­erfordernis gilt in je dem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

(1.4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(1.5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden uns gegenüber ab­zugeben (z.B. Fristsetzungen, Mängel­anzeigen, Erklärung  von Rücktritt oder Minderung), be­­dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Wir behalten uns vor, weitere Nachweise zu verlangen, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden.

2. Leistungsumfang Abrechnungsservice

(2.1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Abrechnungsvertrag über die Heizkosten und/oder die Nebenkostenabrechnung und bein­haltet die Abrechnung und rechnerische Verteilung der Betriebskosten des Objekts des Kunden auf die Nutzer oder Mieter nach Maßgabe der gesetz­lichen Bestimmungen und des vom Kunden vorgegebenen Verteilungsschlüssels.

(2.2) Soweit der Kunde uns zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung und zur Heiz­­­kosten­abrechnung beauftragt hat, sind wir berechtigt, die Abrechnung zu­sammen­­zufassen.

(2.3) Wir werden, sofern beauftragt, einmal jährlich zum vereinbarten Ende des Abrechnungszeitraums die Erfassungsgeräte ablesen. Für jeden Nutzer wird eine Einzelabrechnung erstellt und der Hausverwaltung oder dem Eigentümer eine Gesamtkostenübersicht gesendet. Die Weitergabe der Einzel­abrechnungen obliegt dem Kunden. Der Ab­­lese­termin wird durch uns oder den Außendienstmitarbeiter bekannt­gegeben. Zwischenablesungen zum Beispiel aufgrund eines Mieterwechsels sind nicht im Leistungsumfang enthalten und wer­den von uns nicht durchgeführt.

(2.4) Solange nicht alle notwendigen Daten zur Erstellung der Abrechnung vor­liegen, sind wir nicht zur Leistungser­bringung verpflichtet.

(2.5) Die Abrechnungen werden innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Ableseergebnisse und Ein­gang der ordnungsgemäß ausgefüllten Nutzerliste und Kostenaufstellungen erstellt.

(2.6) Zusätzlich über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende In­an­spruch­­nahme des Kunden­dienstes wird nach Zeit und Aufwand berechnet.

3. Pflichten des Kunden beim Abrechnungsservice

(3.1) Der Kunde hat die Pflicht uns jährlich zur Erstellung der Abrechnungen alle notwendigen Informationen auf unseren Formularen oder Online unaufgefordert mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Änderungen in Bezug auf die Liegenschaft. Für die Richtigkeit der uns übermittelten Angaben ist/sind der/die Eigentümer verantwortlich. Alle Änderungen sind un­verzüglich mit­zuteilen. Für den Fall, dass der Kunde dieser Pflicht nicht nach­kommt, sind wir berechtigt, 75% der vereinbarten jährlichen Vergütung dem Kunden gegenüber gemäß dem Preis nach Ziffer 8 abzurechnen. Die Zahlung wird auf die Rechnung nach erfolgter Abrechnung angerechnet.

(3.2) Der Kunde hat die Erläuter­ungen zum Abrechnungsvertrag zu beachten und sämtliche durch uns zur Verfügung gestellten Formulare (Heiz- und Neben­kosten­aufstellung und Nutzer­liste) auszufüllen und uns auf eigenes Risiko zu überlassen. Der Kunde ist ver­pflichtet Rechnungs­summen auf den Formularen zu saldieren und uns diese eingabefertig durch ihn geprüft zur Verfügung zu stellen. Der Kunde muss uns die Formulare innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums unaufgefordert zur Verfügung stellen.

(3.3) Der Kunde trägt die Verantwortung für die richtige gesetzlich konforme Erfassung sämtlicher Verbrauchsdaten und deren Übermittlung an uns.

(3.4) Der Kunde trägt die Ver­ant­wor­tung für das Vorhandensein von Erfassungs­geräten, die dem Mess- und Eichgesetz ent­sprechen und ordnungsgemäß montiert sind.

(3.5) Die Maßnahmen zur Ablesung werden von uns zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden schriftlich und gegenüber ggf. von diesen verschiedenen Nutzern durch entsprechenden Hausaushang angekündigt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausaushang rechtzeitig ausgehängt wird und alle Erfassungsgeräte am Tage der Ablesung frei zugänglich sind. Irgendwelches Entfernen von Gegenständen, insbesondere von Möbeln etc. wird durch uns nicht übernommen. Nicht zugängliche Geräte werden nicht bearbeitet.

(3.6) Bei Ausfall von Messergebnissen oder vergeblichem zweiten Ableseversuch sind wir berechtigt, die Verbrauchsein­heiten nach Erfahrungswerten zu schätzen Nach­ablesungen, die durch die Nicht­an­wesenheit des Nutzers oder durch verschlossene Wohnungen erforderlich werden, werden kostenpflichtig durchgeführt Nach­­ablesungen sind nur in Aus­nahmefällen und bis höchstens 14 Tage nach dem Haupttermin möglich. Bei Ausfall der Erfassungsgeräte und zur Vermeidung einer erneuten Schätzung im Folgejahr, ist vom Kunden Sorge zu tragen, dass der Austausch bzw. der Ampullenwechsel vor Beginn der neuen Ab­rech­nungs­periode erfolgen kann.

(3.7) Erfolgt innerhalb eines Abrechnungsjahres ein Nutzerwechsel, sind wir, für den Fall, dass eine Zwischen­ablesung nicht durchgeführt wird oder werden kann, berechtigt, die am Ende der Abrechnungsperiode abgelesenen Verbrauchswerte für Heizung zeit­anteilig nach Gradtagen und die abgelesenen Verbrauchswerte für Wasser nach Kalender­tagen zu errechnen.

(3.8) Werden in der Liegenschaft Reparaturen durchgeführt, die das Anzeigeergebnis bei den Erfassungsgeräten beeinflussen können, hat der Kunde die Pflicht uns darüber zu informieren. Für  die dadurch notwendig werdenden Maßnahmen berechnen wir die jeweils gültigen Preise. Erforderliche Reparaturen an Messgeräten bzw. erforderliche Er­neuerungen können in einem Kostenrahmen von bis zu 100€ (zzgl. MwSt.) pro Liegenschaft ohne kundenseitige Auftragserteilung von uns durchgeführt werden. Diese werden zu den gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

(3.9) Der Kunde ist verpflichtet unsere Abrechnung  vor der Weitergabe an Dritte auf etwaige erkennbare Fehler, insbesondere übernommene Angaben und Plausibilität zu überprüfen.

(3.10) Der Kunde muss uns unverzüglich über eventuell drohende Gerichtsverfahren mit Nutzern unter­­richten. Er hat uns Gelegenheit zu geben, dem Streit beizutreten. Soweit der Kunde unseren fachlichen Rat in Bezug auf eine außer­gerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung benötigt, ist der Kunde verpflichtet, unsere Aufwendungen nach tatsächlichem Aufwand pro Stunde gemäß der jeweils geltenden Preisliste zu bezahlen, es sei denn, es stellte sich heraus, dass die Abrechnung fehlerhaft ist und wir für die Fehlerhaftigkeit verantwortlich sind. Auslagen hat der Kunde ebenfalls zu erstatten.

(3.11) Wir sind berechtigt dem Kunden einen Betrag von pauschal 100,00€ zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde einen be­kannt gemachten Ablesetermin nicht recht­zeitig absagt und unser Mitarbeiter vergeblich zum Kunden anreist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass kein bzw. ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

4. Preise / Zahlungsbedingungen Abrechnungsservice

(4.1) Wir berechnen unsere Leistungen jährlich im Voraus zu den jeweils allgemein gültigen Preisen gemäß der gültigen Preisliste und bei zusätzlichen Dienstleistungen nach Durchführung der Dienstleistung zu­züglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4.2) Nutzerwechsel, Anmeldungen zur Ablesung (Hausaushang), Montage, Einzelbenachrichtigungen, Zwischen- und Sonderabrechnungen, Datenaufnahme im 1. Jahr, etc. werden gemäß beiliegender Dienstleistungspreisliste gesondert berechnet.

(4.3) Wir behalten uns vor, die Preise an­gemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- oder Materialkosten)ändern. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag binnen eines Monats nach Mitteilung der Preis­an­passung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen, wo­bei für diesen der bisherige Preis Anwendung findet.

(4.4) Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sind wir berechtigt, 50% der Vergütung für die noch laufenden Vertragsjahre, höchstens jedoch die Vergütung für drei Jahre, zu berechnen und sofort fällig zu stellen.

(4.5) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs­zinssatz zu verzinsen. Wir be­halten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kauf­­leuten bleibt unser An­spruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.

(4.6) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00€, ab der dritten Mahnung 25,00€.

(4.7) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.

(4.8) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.

5. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags beim Abrechnungsservice

(5.1) Die Vertragsdauer richtet sich nach dem vereinbarten Abrech­nungs­zeitraum. Die Laufzeit des Ver­trags beträgt beim Abrechnungsservice zwei Abrechnungszeiträume. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Beendigung der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Beim Abrechnungsservice sind wir nach der Kündigung berechtigt und verpflichtet, die Abrechnung für das laufende Jahr durchzuführen.

(5.2) Unsere Aufbewahrungspflicht für sämtliche Abrechnungsunterlagen beim Abrechnungsservice endet zwei Jahre nach der jeweiligen Abrechnungsperiode, spätestens aber zwei Jahre nach dem Ende des Vertragsverhältnisses. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbe­son­dere aus der Abgabenordnung, bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der Aufbewahrungszeiträume werden die Unter­lagen vernichtet, soweit sie nicht weiter für Abrechnungszwecke, zur Ver­trags­erfüllung oder zur Wahrung unserer berechtigter In­teressen oder der be­rechtigten In­teressen eines Dritten notwendig sind. Wir sind nicht verpflichtet, den Kunden von der Vernichtung zu informieren.

6. Leistungsumfang Montagen und Eich- und Wartungsservice

(6.1) Der Leistungsumfang der Montage ergibt sich aus dem Auftrag. Die in den Angeboten, Aufträgen, Verträgen und Mietservice Verträgen angegebenen Stückzahlen der Ware sind nur vorläufiger Natur, da die tatsächlich benötigten Stückzahlen entsprechend den technischen Gegebenheiten in der Liegenschaft vor Ort erst bei der Montage festgestellt und festgelegt werden können. Gleiches gilt für die technischen Geräte selbst, hinsichtlich ihrer Spezifikation. Die Einheits- und Gesamtpreise können sich hierdurch verändern.

(6.2) Der Leistungsumfang des Eich- und Wartungsservices ergibt sich aus dem Vertragsformular Eichservice Wasser- und Wärmezähler. Er beinhaltet auch den kostenlosen Austausch der im Vertrag enthaltenen Wasser- und/oder Wärme­zähler, Heizkostenverteiler, Rauchwarnmelder‚ sowie sonstiger technischer Geräte (nachfolgend als Zähler bezeichnet) nach Ablauf der Eich­gültig­keit, inklusive Mon­tage, An­­fahrt und Übereignung der Zähler. Wir übernehmen die Überwachung der Eichgültigkeit der Zähler und tauschen diese automatisch am Ende der Eichgültigkeit aus.

(6.3) Der Eich- und Wartungsservice Vertrag kann nur ab­ge­schlossen werden, wenn beim Kunden neue Zähler installiert sind. Sofern der Kunde die abgelaufenen Eichjahre nachzahlt, bieten wir den nachträglichen Eich- und Wartungsservice an. Eine Verpflichtung dazu besteht für uns nicht. Wir behalten uns die Annahme vor. Der War­tungs­service setzt in diesem Fall voraus, dass die Geräte bei Vertragsschluss in technisch einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand sind, und unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen des Herstellers eingebaut wurden.

(6.4) Bei Abschluss des Eich- und War­tungs­servicevertrages gewähren wir eine Verlängerung unserer Garantie auf die ge­setzliche Eichzeit von 6 Jahren auf die vertragsgegenständlichen  Zähler.  Die Garantie verlängert sich jeweils auf die Vertragslaufzeit. Die Garantie setzt voraus, dass die Produkte von einer Fach­firma ordnungsgemäß, unter Berück­­sichtigung der Montageanleitungen, der gesetzlichen Bestimmungen, ein­schlä­gigen Normen und gängigen technischen Regeln installiert worden sind. Etwaige Garantiefälle sind unverzüglich an uns zu melden. Wir behalten uns die Entscheidung, ob ein Ersatzgerät geliefert oder die Pro­dukte durch uns instand gesetzt werden ausdrücklich vor. Nach Meldung eines Garantiefalles wird die reklamierte Ware durch uns oder im Herstellerwerk überprüft. Sollte sich herausstellen, dass der Ausfall vom Kunden zu vertreten ist oder durch Verschmutzungen oder Verkalken, Feuer, Frost, Nichtbeachtung der Einbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, Beschädi­gungen wegen Überschreitens der festgelegten Betriebswerte, ur­sprüng­­­­liche oder nachträgliche Ver­änderung der Beschaffenheit des Wassers, ins­besondere durch Eindringen von Fremdkörpern, Ver­­schlammung oder Verschmutzung, Ab­­rosten durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse oder durch äußere Einwirkungen entstanden ist, entfallen Garantieansprüche. Die Garantie betrifft nur die Lieferung eines funktionsfähigen Zählers im Ga­ran­tie­fall. Die Einbaukosten werden nicht über­­nommen. Das Gleiche gilt auch für Kosten der Anfahrtswege, Anfahrtszeiten und Spesen jedweder Art. Die Garantie­­frist wird durch die Erbringung von Garantieleistungen nicht verlängert oder erneuert.

(6.5) Zusätzliche über den Leistungsumfang hinausgehende Inanspruchnahme des technischen Kundenservice wird nach Zeit und Aufwand berechnet.

(6.6) Nicht zum Leistungsumfang gehört die Beseitigung von Schäden die im Rahmen der fachgerechten Installations­arbeiten entstehen können, insbesondere die Beseitigung von sichtbar werdenden Mon­ta­ge­stellen, wenn die Montage aus technischen Gründen an anderer Stelle notwendig ist sowie die Erstellung von Abrechnungen jeder Art.

7. Pflichten des Kunden im Austauschfall bei Montagen und Eich- und Wartungsservice

(7.1) Die Maßnahmen, mit Ausnahme des Not- und Stördienstes, werden von uns zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden schriftlich und gegenüber ggf. von diesen verschiedenen Nutzern durch entsprechenden Hausaushang angekündigt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausaushang rechtzeitig ausgehängt wird und eine ungehinderte Montagemöglichkeit vorhanden ist, d.h. freie Zugänglichkeit der Montagestelle, aus­reichend Raum für den Aus- und Einbau, ordnungsgemäßen Zustand der Heizungs- bzw. Sanitäranlage sowie die Möglichkeit des Austausches der Geräte in einem Zug. Der Zugang muss ohne Hilfsmittel möglich sein. Irgendwelches Entfernen von Gegenständen, insbesondere von Möbeln etc. wird durch uns nicht übernommen. Es muss genügend Raum für die Montage zur Verfügung stehen. Zur Montage müssen funktionsfähige Absperrventile unmittelbar vor und hinter dem Zähler vorhanden sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird der Mehraufwand für Lohn, Material und sonstige zusätzliche Sach- und Dienstleistungen gesondert berechnet. Der Kunde hat Strom, Wasser, Gerüste oder Leitern, die den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen müssen, zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagekundige Person (z.B. Hausmeister) bereit­zustellen, welche die von uns beauftragten Mon­teure einweist.

(7.2) Die Montage umfasst ausschließlich den Aus- und Einbau der Zähler oder Mess­geräte. Nicht geschuldet sind elektrische Anschlussarbeiten und Isolierarbeiten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Klima- und Kältezählern und der Trinkwasserverordnung (TR­­VO), selbst wenn unser Monteur diese entfernt hat sowie das Befüllen und Entlüften der Heizungs­anlage und das Reinigen von Filtern, Sieben und Perlatoren.

(7.3) Kann der Auftrag durch uns nicht ordnungsgemäß und zusammenhängend ausgeführt werden und ist dies vom Kunden zu vertreten und entstehen dadurch Kosten, insbesondere für mehr­­­fache Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder ähnliches, kön­nen wir dem Kunden den entsprechenden Auf­wand in Rechnung stellen.

(7.4) Stellt der Kunde an der Ware Schäden fest, so sind diese uns un­ver­züglich zu melden. Für den Fall, dass der Kunde den Schaden an der Ware nicht unverzüglich meldet, ist der Kunde verpflichtet, die sich daraus entstehenden Nachteile zu tragen.

(7.5) Werden in der Liegenschaft Repa­raturen durchgeführt, die das Austauschen bei den Zählern beeinflussen können, hat der Kunde die Pflicht uns darüber zu informieren.

8. Preise / Zahlungsbedingungen Montagen und Eich- und Wartungsservice

(8.1) Die Vergütung ist zahlbar sofort ohne Abzug in Euro ab Rechnungs­stellung.

(8.2) Wir behalten uns vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- und Materialkosten) ändern. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen, wobei für diesen der bisherige Preis Anwendung findet.

(8.3) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs­zinssatz zu verzinsen. Wir be­halten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kauf­­leuten bleibt unser An­spruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.

(8.4) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00€, ab der dritten Mahnung 25,00€.

(8.5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs­rechte gegen unseren Vergütungsanspruch nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(8.6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser An­spruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungs­fähig­keit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung des Vertrags berechtigt.

(8.7) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.

(8.8) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.

9. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags beim Eich- und Wartungsservice

(9.1) Die Vertragsdauer beim Eich- und Wartungsservice beträgt generell zwei Jahre ab Vertragsschluss, wenn der Kunde Verbraucher ist und wenn der Kunde Unternehmer ist die Eichzeit der Zähler (6 Jahre für Kaltwasser-, Warmwasserzähler und Wärmezähler) bzw. bis zu zwölf Jahre bei Heizkostenverteilern, Rauchwarnmelder und sonstigen tech­nischen Geräten. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Beendigung der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

10. Leistungsumfang bei der Inspektion und Wartung von Rauchmeldern

(10.1) Die Inspektion und Wartung der Rauchwarnmelder erfolgt auf Grundlage der anerkannten Regeln der Technik sowie der Herstellervorgaben und richtet sich begrifflich nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit 1112 (TRBS 1112) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(10.2) Die Inspektion und Wartung um­fasst die jährliche Funktionsprüfung in Form von Alarm- und Sichtprüfungen (Maßnahmen der Inspektion) und das bedarfsgerechte Rei­nigen, Prüfen und ggf. Auswechseln von Batterien (Maßnahmen der Wartung).

(10.3) Soweit zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit Maßnahmen, die den in Ziffer 4.2 beschriebenen Umfang übersteigen, erforderlich sind, beauftragt der Kunde uns bereits jetzt mit den erforderlichen kostenpflichtigen Maßnahmen und einer Erprobung nach Instandsetzung.

(10.4) Wir dokumentieren die Maßnahmen der Inspektion und Wartung. Wir teilen dem Kunden die er­folgte Inspektion und Wartung umgehend mit und übergeben ihm die Dokumentation in Kopie.

11. Pflichten des Kunden bei der Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern

(11.1) Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass wir oder die von uns beauftragten Personen uneingeschränkten Zutritt zu allen Räumlichkeiten haben, soweit dies für die Erfüllung unserer Pflichten erforderlich ist sowie sämtliche weiteren zur Erfüllung unserer Pflichten not­wendigen Mitwirkungshandlungen durch­zuführen.

(11.2) Die Maßnahmen der Inspektion und Wartung, mit Ausnahme des Not- und Stördienstes, werden von uns zwei Wo­chen vorher gegen­über dem Kunden schriftlich und ge­genüber ggf. von diesen ver­schiedenen Nutzern durch ent­­sprech­enden Hausaushang an­gekündigt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausaushang rechtzeitig ausgehängt wird. Soweit uns Maßnahmen der Inspektion und Wartung mangels Zutrittsmöglichkeit nicht möglich sind, werden wir einen ko­stenpflichtigen Er­satz­termin be­­stimmen und die betreffenden Nutzer hierüber durch Tür- oder Hausaushang oder Briefkasteneinwurf ent­­sprechend Ziffer 7.1 dieser AGB informieren. Für die Dauer der mangelnden Zutrittsmöglichkeit sind wir von unserer Verpflichtung zur Inspektion und Wartung befreit. Der Kunde bleibt zur Zahlung der ver­einbarten Vergütung verpflichtet.

(11.3) Bei Störungen der Rauch-warn­melder außerhalb der jährlich vorzunehmenden Funktionsprüfungen hat uns der Kunde unverzüglich und umfassend über die Art der Störung zu informieren. Er beauftragt uns bereits jetzt mit den zur Störungsbeseitigung erforderlichen kostenpflichtigen Maßnahmen der Instandsetzung.

(11.4) Falls eingebaute Rauchwarnmelder zwischen den Wartungsintervallen de­mon­tiert oder, z.B. durch Bau- und Re­no­vierungs­arbeiten, in ihrer Funktionsfähigkeit möglicher­weise beeinträchtigt werden, ge­währ­leistet der Kunde, dass die Rauch­warnmelder wieder an den vor­­gesehenen Stellen in den betroffenen Räumlichkeiten montiert werden und be­­auftragt uns bereits jetzt mit einer kostenpflichtigen außerordentlichen Funk­tions­prüfung und zu etwaigen weiter er­forder­licher Instandhaltungsmaßnahmen.

12. Preise / Zahlungsbedingungen Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern

(12.1) Wir berechnen unsere Leistungen jährlich im Voraus zu den jeweils allgemein gültigen Preisen gemäß der gültigen Preisliste und bei zusätzlichen Dienstleistungen nach Durchführung der Dienstleistung zu­züglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(12.2) Wir behalten uns vor, die Preise an­gemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- oder Materialkosten)ändern. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag binnen eines  Monats nach Mitteilung der Preis­an­passung zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen, wo­bei für diesen der bisherige Preis Anwendung findet.

(12.3) Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sind wir berechtigt, 50% der Vergütung für die noch laufenden Vertragsjahre, höchstens jedoch die Vergütung für drei Jahre, zu berechnen und sofort fällig zu stellen.

(12.4) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs­zinssatz zu verzinsen. Wir be­halten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kauf­­leuten bleibt unser An­spruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.

(12.5) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00€, ab der dritten Mahnung 25,00€.

(12.6) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.

(12.7) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.

13. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags bei Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern

(13.1) Die Laufzeit des Vertrags beträgt beim Vertrag über die Inspektion und Wartung von Rauchmeldern zwei Wartungsintervalle. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Beendigung der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

14. Mängelansprüche

(14.1) Soweit dem Kunden Mängel­an­sprüche zustehen richten sich diese nach den gesetzlichen Vorschriften soweit in diesen AGB nichts Anderes geregelt ist.

15. Haftung

(15.1) Beim Abrechnungsservice ist die Überprüfung der Einrichtung der Er­fassungs­geräte nicht Teil der von uns geschuldeten Leistung. Wir ha­ften daher nicht für Folgen fehlerhaft verwendeter Erfassungsgeräte. Beim Vertrag über die Inspektion und Wartung von Rauchmeldern sind wir nicht für die Alarmierung von Rettungskräften zuständig und haften nicht für deren rechtzeitige Alarmierung oder deren zeitnahes Eintreffen.

(15.2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahr­lässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

(15.2.1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(15.2.2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertrags­pflicht (Ver­pflichtung, deren Er­fül­lung die ordnungs­gemäße Durchführung des Vertrags über­haupt erst ermöglicht und auf deren Ein­haltung der Vertragspartner regel­mäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typ­ischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(15.3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Per­sonen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu ver­treten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

16. Datenschutz

(16.1) Wir sind berechtigt, uns an­ver­­trau­te Daten der Kunden, die zur Erfüllung des beauftragten vertraglichen Zwecks erhoben wurden, im Rahmen der Abwicklung des Ver­trages mit Datenverarbeitungs­anlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Kunde er­teilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Die Speicher­ung der Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und dem  Bundesdatenschutz­gesetz.

17. Rechtsnachfolge

(17.1) Soweit der Kunde das Eigentum oder die Nutzung an dem vertrags­gegen­ständlichen Anwesen während der Ver­trags­dauer überträgt, ist der Kunde ver­pflichtet, seinem Rechtsnach­folger aufzuerlegen, in den Vertrag einzutreten und diesen zu verpflichten, seinem Rechtsnachfolger diese Pflicht eben­falls aufzuerlegen. Der Kunde haftet bis zum Vertragseintritt des Rechtsnachfolgers für das verein­barte Entgelt.

(17.2) Bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an der Liegenschaft ist der Kunde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Eigentümergemeinschaft die Über­nahme sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung festlegt.

(17.3) Der Kunde hat kein Recht im Falle der Übertragung des Eigentums oder der Nutzung auf einen Dritten das Vertragsverhältnis zu kündigen.

(17.4) Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sind wir berechtigt, 50% der Vergütung für die noch laufenden Vertragsjahre, höchstens jedoch die Vergütung für drei Jahre, zu berechnen und sofort fällig zu stellen.

18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Sonstiges

(18.1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(18.2) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. § 14 BGB,  juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäfts­sitz in Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(18.3) Bei Bauherren-/oder Eigen-tümer­gemeinschaften erfolgt der Ver­tragsschluss nur mit der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG. Die Eigentümergemeinschaft tritt gegenüber uns als Gesamtschuldner auf.

(18.4) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise auch an Dritte abzutreten.

19. Salvatorische Klausel

(19.1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Beide Parteien bestimmen, dass bereits jetzt als vereinbart gilt, was den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreicht oder, wenn das nicht möglich ist, ihm nahekommt. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Rechtslücke
enthält. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
  2. Mietsache / Leistungsumfang / Begrenzung des Leistungsumfangs
  3. Pflichten des Kunden
  4. Preise
  5. Vertragsdauer und Kündigung
  6. Haftung
  7. Zahlungsbedingungen
  8. Datenschutz
  9. Rechtsnachfolge
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
11. Salvatorische Klausel

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

(1.1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfts­beziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Mieter“).

(1.2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Vermietung von Zählern und Messgeräten (im Folgenden auch: „Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB  in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Mieters gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(1.3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende all­ge­meine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Mieters die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(1.4) Im Einzelfall getroffene, indi­viduelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(1.5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rück­tritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Wir behalten uns vor, weitere Nachweise zu ver­langen, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden.

2. Mietsache / Leistungsumfang / Begrenzung des Leistungsumfangs

(2.1) Wir überlassen dem Kunden die Ware mietweise für die Ver­trags­dauer. Zusätzliche Leistung ist bei entsprechen dem Wunsch des Mieters die Montage der Ware. Bei werkseitigen Defekten während der Vertragsdauer werden wir die Ware nach unserer Wahl kostenlos austauschen oder sie instand setzen. Dies gilt nicht bei Defekten die auf Verschmutzung, Verkalkung, unsach­gemäße Behandlung oder äußere Einwirk­ungen zurückzuführen sind.

(2.2) Nicht zum Leistungsumfang gehört die Beseitigung von Schäden die im Rahmen der fachgerechten Installationsarbeiten entstehen können, insbesondere die Beseitigung von sichtbar werdenden Montage­stellen, wenn die Montage aus technischen Gründen an anderer Stelle notwendig ist sowie die Erstellung von Abrechnungen jeder Art.

(2.3) Wir sind nicht verpflichtet die örtlichen Gegebenheiten vor der Angebotsabgabe oder vor Abschluss des Vertrags zu überprüfen.

(2.4) Wir sind berechtigt, Auftragsänderungen, die durch vom Kunden zu verantwortende Umstände notwendig werden, durchzuführen und den hierdurch entstehenden Mehr­aufwand zusätzlich zum vereinbarten Mietzins in Rechnung zu stellen. Wir sind verpflichtet den Mieter hier­von unverzüglich zu unterrichten. Es bedarf hierzu keiner er­neuten schriftlichen Auftrags­änderung.

(2.5) Weicht die Anlage von den Angaben des Mieters ab, entspricht sie nicht der üblichen Beschaffenheit, sowie den Regeln der Technik und ergibt sich daraus, dass wir die Installation nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand durchführen können, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: dies kann auch teilweise erfolgen, soweit ein Teilrücktritt für den Mieter zumutbar ist.

3. Pflichten des Kunden

(3.1) Die Maßnahmen, mit Ausnahme des Not- und Stördienstes, werden von uns zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden schriftlich und gegenüber ggf. von diesen verschiedenen Nutzern durch entsprechenden Hausaushang angekündigt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausaushang rechtzeitig ausgehängt wird und eine ungehinderte Montagemöglichkeit vorhanden ist, d.h. freie Zugänglichkeit der Montagestelle, ausreichend Raum für den Aus- und Einbau, ordnungsgemäßen Zustand der Heizungs- bzw. Sanitäranlage sowie die Möglich­keit des Austausches der Geräte in einem Zug. Der Zugang muss ohne Hilfsmittel möglich sein. Irgendwelches Entfernen von Gegenständen, insbesondere von Möbeln etc. wird durch uns nicht übernommen. Zur Montage müssen funktionsfähige Absperrventile unmittelbar vor und hinter dem Zähler vorhanden sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird der Mehraufwand für Lohn, Material und sonstige zusätzliche Sach- und Dienstleistungen gesondert berechnet. Der Mieter hat Strom, Wasser, Gerüste oder Leitern, die den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen müssen zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person (z.B. Hausmeister) bereitzustellen, welche die von uns beauftragten Mon­teure einweist.

(3.2) Die Montage umfasst ausschließlich den Aus- und Einbau der Zähler oder Messgeräte. Nicht ge­schuldet sind elektrische Anschluss­arbeiten und Isolierarbeiten nach Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Klima- und Kältezählern und der Trinkwasserverordnung (TRVO), selbst wenn unser Monteur diese entfernt hat sowie das Befüllen und Entlüften der Heizungsanlage und das Reinigen von Filtern, Sieben und Perlatoren.

(3.3) Kann der Auftrag durch uns nicht ordnungsgemäß und zusammenhängend ausgeführt werden und ist dies vom Mieter zu vertreten und entstehen dadurch Kosten, insbesondere für mehr­fache Anfahrten, unzugängliche Mon­tagemöglichkeiten oder ähnliches, kön­nen wir dem Mieter den entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen.

(3.4) Die Ware bleibt in unserem Eigentum. Eine Montage erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck gemäß §95 BGB. Sollte das Gebäude oder das Grundstück nicht im Eigentum des Mieters stehen, so hat der Mieter uns hiervon zu unter­richten. Verfügungen über die Ware durch den Mieter sind diesem untersagt. Insbesondere darf der Kunde die Ware weder verpfänden, belasten oder Dritten überlassen.

(3.5) Stellt der Mieter an der Ware Schäden fest, so sind diese uns un­ver­züglich zu melden. Für den Fall, dass der Mieter den Schaden an der Ware nicht unverzüglich meldet, ist der Mieter verpflichtet, die sich daraus entstehenden Nachteile zu tragen.

(3.6) Der Mieter verpflichtet sich, die Ware schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für die ordnungsgemäße Benutzung der Ware zu sorgen und ins­besondere darauf zu achten, dass die Mietsache entsprechend der Betriebsanleitung und der technischen Regeln (DIN-Normen) zu benutzen ist.

(3.7) Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen oder wenn die Ware unsachgemäß behandelt wird. Insoweit haftet der Kunde auch für das Verschulden von Mietern, den Familienangehörigen, Hausangestellten,   Untermietern und Personen, die sich mit dem Willen der jeweiligen Wohnungsberechtigten aufhalten oder diese Person aufsuchen.

4. Preise

(4.1) Für die Überlassung der Ware berechnen wir einen jährlichen Mietzins. Dieser ist jährlich im Vor­aus zahlbar, erstmals nach Abschluss der Montage bzw. falls keine Montage vereinbart ist, nach Übergabe der Ware.

(4.2) Wir behalten uns vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- und Materialkosten) ändern. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung zum Ende der laufenden Mietdauer kündigen, wobei für diesen der bisherige Preis Anwendung findet.

5. Vertragsdauer und Kündigung

(5.1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der Eichgültigkeit der vermieteten Produkte. Die Eichung endet jeweils auf den 31.12 eines Jahres. Sie beträgt mindestens 6 Jahre. Bei Heizkostenverteilern ist sie bis zu 12 Jahre plus den Zeitraum bis zum 31.12. Bei Warmwasserzählern beträgt sie 6 Jahre plus den Zeitraum bis zum 31.12. Bei Kaltwasserzählern beträgt sie 6 Jahre bis zum 31.12. Bei Zählern mit anderen Eichzeiträumen gelten diese entsprechend jeweils zum 31.12.

(5.2) Gerät der Mieter mit der Zahlung  des  jährlichen Mietzinses oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate ganz oder mit wesentlichen Teilen im Verzug, haben wir das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Rechte zur außerordentlichen Kündigung durch uns oder den Mieter bleiben unberührt.

(5.3) Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung zu vertreten, so ist er außer zur Geräterückgabe zu Schadensersatz verpflichtet. Als Schadensersatz können wir die noch offenen Mietzahlungen für den kom­­pletten restlichen Vertragszeitraum verlangen, die ohne Kündigung bis zum ordentlichen Ende des Vertrages angefallen wären.

(5.4) Nach Ende des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die Ware auf Verlangen an uns zurück­zugeben. Ausbaukosten muss der Mieter tragen. Eine Wieder­herstellung des vorherigen Zustandes an der Mon­tagestelle ist durch uns nicht geschuldet.

(5.5) Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Dauer der vorgeschriebenen Eich­intervalle, für nichteichfähige Geräte um die Hälfte der Erstlaufzeit, sofern der Mieter den Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf in Textform kündigt. Die Kün­di­gung zu einem Ablaufdatum kann nur für jeweils alle Geräte eines bestimmten Gerätetyps ausgesprochen werden, für die eine einheitliche Vertragslaufzeit gilt.

6. Haftung

(6.1) Die Ansprüche des Mieters sind auf Mängelbeseitigung begrenzt, soweit in diesen AGB nichts anderweitig geregelt. Die verschuldens­unabhängige Vermieter­haftung we­­gen anfänglicher Mängel ist aus­geschlossen. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern oder den Vertrag zu kündigen.

(6.2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

(6.2.1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(6.2.2) für Schäden aus der Ver­letzung einer wesentlichen Ver­tragspflicht (Ver­pflichtung, deren Er­füllung die ordnungs­gemäße Durch­führung des Vertrags über­­­haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel­­­­mäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haf­tung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(6.3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungs­beschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu­gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu ver­treten haben. Sie gelten nicht, so­­weit wir einen Mangel arglistig ver­schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6.4) Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Schäden auf eine unsachgemäße Behandlung oder anlagenseitige Ab­normitäten, wie z.B. Verschlammung oder Verschmutzung des Wassers, unzulässig große Durchflussmengen oder Drücke, Eindringen von Fremdkörpern oder andere, von uns nicht zu ver­tretende Umstände entstanden sind. Entsprechendes  gilt für chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs unsererseits, wie z.B. für Funklöcher oder Störungen der Funkstrecke. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden, die durch Inbetriebnahme wasserführender Leitungen entstehen, welche zum Montagezeitpunkt ohne Wasser­druck waren und somit von unseren Monteuren keine Dichtheitsprüfung der montierten Zähler durchgeführt werden konnte. Der Mieter muss daher sämtliche Geräteanschlüsse bei Inbetriebnahme auf Dichtheit prüfen.

7. Zahlungsbedingungen

(7.1) Die Miete ist sofort ab Rechnungsstellung und Überlassung der Mietsache zahlbar in Euro. Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, nach Prüfung der Bonität des Kunden die Überlassung der Mietsache ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vor­behalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(7.2) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der Mietzins ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins­satz zu ver­- zinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor Gegenüber Kauf­­leuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.

(7.3) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00€, ab der dritten Mahnung 25,00€.

(7.4) Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig fest­gestellt oder un­bestritten ist.

(7.5) Wird nach Abschluss des Ver­trags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insol­venzverfahren), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungs­ver­weigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung des Vertrags berechtigt.

(7.6) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.

(7.7) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.

8. Datenschutz

(8.1) Wir sind berechtigt, uns an­vertraute Daten der Mieter, die zur Erfüllung des beauftragten vertraglichen Zwecks erhoben wurden, im Rahmen der Abwicklung der Miete mit Datenverarbeitungs­anlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Mieter erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Die Speicherung der Daten erfolgt ge­mäß der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.

9. Rechtsnachfolge

(9.1) Soweit der Mieter das Eigen­tum oder die Nutzung an dem ver­trags­gegenständlichen Anwesen wäh­rend der Ver­tragsdauer überträgt, ist der Mieter verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger auf­zu­er­legen, in den Vertrag einzutreten und diesen zu verpflichten, seinem Rechts­­­nachfolger diese Pflicht eben­falls aufzuerlegen. Der Mieter haftet bis zum Vertragseintritt des Rechts­nachfolgers für das vereinbarte Entgelt.

(9.2) Der Mieter hat kein Recht im Falle der Übertragung des Eigen­tums oder der Nutzung auf einen Dritten das Vertragsverhältnis zu kündigen.

(9.3) Bei vorzeitiger Vertragsauf­lösung sind wir berechtigt, 50% des Mietzinses für die noch laufenden Vertragsjahre, höchstens jedoch drei Jahresmieten, zu berechnen und sofort fällig zu stellen.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(10.1) Für diese AGB und alle Rechts­­beziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts.

(10.2) Ist der Mieter Kaufmann i. S. d. Handels­gesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. §14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent­lich-rechtliches Sondervermögen, ist aus­schließ­licher  – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

(10.3) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise auch an Dritte abzutreten.

11. Salvatorische Klausel

(11.1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Beide Parteien bestimmen, dass bereits jetzt als vereinbart gilt, was den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreicht oder, wenn das nicht möglich ist, ihm nahekommt. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Rechtslücke enthält. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Stand: September 2023