AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verkauf
1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1.1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten bei Kaufverträgen für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
(1.2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(1.3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(1.4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(1.5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Wir behalten uns vor, weitere Nachweise zu verlangen, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden.
(1.6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
(2.1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2.2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(2.3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(2.4) Konstruktionsänderungen zur fortschrittlichen Verbesserung sowie technische und äußerliche Änderungen behalten wir uns vor, sofern diese unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind.
3. Preise
(3.1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise in Euro und zwar ab Lager bzw. Sitz Stuttgart, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3.2) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
(3.3) Lieferungen erfolgen ab Lager bzw. Stuttgart unfrei gemäß der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preisliste, soweit sich aus unseren Angeboten nicht etwas anderes ergibt. Alle Rücksendungen, die nicht aus einem von uns verschuldeten Grund erfolgen, müssen franko erfolgen.
(3.4) Etwaige Zölle, Gebühren wie die Eichgebühr, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
4. Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen
(4.1) Liefertermine oder –fristen werden individuell vereinbart oder von uns in der Annahme der Bestellung angegeben. Ist beides nicht der Fall, beträgt die Lieferfrist vier Wochen ab Datum der Bestellbestätigung. Liefertermine oder –fristen können nur schriftlich vereinbart werden.
(4.2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rechte des Käufers gemäß Ziff. 8 dieser AGB.
(4.3) Das nach Absatz 2 Geregelte gilt auch für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten). Solche Umstände berechtigen uns zunächst, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, sind wir und nach angemessener Nachfristsetzung der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit aus obengenannten Gründen oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(4.4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs setzt in jedem Fall den Zugang einer Mahnung durch den Käufer voraus. Im Übrigen bestimmt sich der Lieferverzug nach den gesetzlichen Vorschriften.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(5.1) Die Lieferung erfolgt ab Lager oder Sitz Stuttgart, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(5.2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(5.3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzuges über und wir sind berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
6. Zahlung
(6.1) Der Kaufpreis ist zahlbar sofort ohne Abzug in Euro porto- und spesenfrei in Stuttgart bei Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, nach Prüfung der Bonität des Kunden die Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(6.2) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
(6.3) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00 €, ab der dritten Mahnung 25,00 €.
(6.4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insb. nach Ziff. 7, unberührt.
(6.5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(6.6) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.
(6.7) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.
7. Mängelansprüche
(7.1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware durch den Käufer an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB).
(7.2) Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, begründen (auch wenn sie unzutreffend sind) keinen Sachmangel.
(7.3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbaren Mängeln innerhalb der gleichen Frist in Textform bei uns angezeigt werden. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel gelten als unverzüglich angezeigt, wenn sie innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Untersuchung bei uns in Textform angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die Mängelansprüche des Käufers setzen weiter voraus, dass von uns plombiert gelieferte Geräte, bezüglich derer Mängel geltend gemacht werden, noch die Originalplomben unverletzt tragen.
(7.4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7.5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7.6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(7.7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ein- und Ausbaukosten, tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Käufer ersetzt verlangen, es sei denn die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(7.8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7.9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Haftung
(8.1) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(8.1.1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(8.1.2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(8.2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8.3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Garantiebestimmungen
(9.1) Wir leisten gegenüber dem Kunden neben der Gewährleistung nach Ziffer 7 auf alle Produkte in der jeweils gültigen Preisliste eine Garantie für die Dauer von zwei Jahren.
(9.2) Die Garantie setzt voraus, dass die Produkte von einer Fachfirma ordnungsgemäß, unter Berücksichtigung der Montageanleitungen, der gesetzlichen Bestimmungen, einschlägigen Normen und gängigen technischen Regeln installiert worden sind. Etwaige Garantiefälle sind unverzüglich an uns zu melden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, ob ein Ersatzgerät geliefert wird, oder die Produkte durch uns instandgesetzt werden bzw. die Ware durch uns begutachtet, ausgetauscht oder instandgesetzt wird. Nach Meldung eines Garantiefalls wird die reklamierte Ware durch uns oder im Herstellerwerk überprüft. Sollte sich herausstellen, dass der Ausfall durch uns oder den Hersteller zu vertreten ist, wird ein Ersatzgerät geliefert, oder die reklamierte Ware durch uns oder Dritte fachgerecht instandgesetzt. Einbaukosten des Kunden werden nur vergütet, wenn der Kunde uns ein Angebot erstellt hat und wir einen Auftrag erteilt haben und die Kosten ortsüblich angemessen sind. Nicht übernommen werden Kosten für die Fehlersuche, für Anfahrtswege, Anfahrtszeiten, Spesen jedweder Art oder Kosten die durch unsachgemäßen Einbau oder sonstige nicht mit dem reinen Geräteaustausch in Zusammenhang stehen. Die Garantiefrist wird durch die Erbringung von Garantieleistungen nicht verlängert oder erneuert. Für Produkte mit einer erweiterten Garantiezeit wird nach Ablauf der Garantiefrist von zwei Jahren im Garantiefall ein kostenloses, gleichwertiges Ersatzgerät geliefert. Die Neumontage ist nicht geschuldet. Weitere Kosten werden nicht erstattet.
(9.3) Bei unberechtigten Reklamationen behalten wir uns ausdrücklich vor die uns und gegebenenfalls dem Hersteller entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
10. Eigentumsvorbehalt
(10.1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(10.2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird und soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändung) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(10.3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(10.4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. Ziff. 10.4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(10.4.1) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(10.4.2) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(10.4.3) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(10.5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
11. Verjährung
(11.1) Abweichend von §438 Abs 1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(11.2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gilt die gesetzliche Regelung nach §438 Abs 1 Nr.2 BGB. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§438 Abs 1 Nr.1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 445a, 445b BGB).
(11.3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziff. 8 gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(12.1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziff. 10 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit nach diesem die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(12.2) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
13. Salvatorische Klausel, Sonstiges
(13.1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Beide Parteien bestimmen, dass bereits jetzt als vereinbart gilt, was den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreicht oder, wenn das nicht möglich ist, ihm nahekommt. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Rechtslücke enthält. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(13.2) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise auch an Dritte abzutreten.



















