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Neues zur HKVO

Informationen zum Referentenentwurf der HKVO
Interoperabilität, Sicherheit und Informationspflicht

Seit Mitte März ist der Referentenentwurf zur „Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung“ in der Verbändeanhörung. Im Wesentlichen setzt dieser Referentenentwurf die Forderungen der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU und die Empfehlungen der „Sektoruntersuchung Submetering“ des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2017 um. Dabei werden rechtliche Grundlagen für ein Zusammenwachsen des Messstellenbetriebs- und Submetering-Marktes geschaffen.

Interoperabilität
Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Verschiedene Ausstattungen müssen also in der Lage sein Daten beziehungsweise Informationen miteinander auszutauschen. Damit wird der Wettbewerb im Bereich des Submeterings gestärkt und ein Wechsel des Messdienstleisters für den Nutzer vereinfacht. 

Die technischen Vorgaben um die Interoperabilität, den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten zu können sollen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelt werden.

Sicherheit 
Um die Sicherheitsanforderungen an die Datenkommunikation zu gewährleisten, schreibt der Referentenentwurf die Anbindbarkeit der Geräte an ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nr. 19 MsbG vor. 

Alternativ ist der „Stand der Technik“ unter Berücksichtigung der Technischen Richtlinien und Sicherheitsprofile des BSI zu verbauen. 

Macht der Gebäudeeigentümer von § 6 Absatz 1 MsbG gebrauch, ist dieser verpflichtet, fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden.

Informationspflicht
Neben Um- beziehungsweise Nachrüstpflichten der Geräte und Auslesesysteme sieht der Entwurf auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, sollen den Nutzern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen müssen. Ab 2022 soll sogar während der Heizperiode von Oktober bis April eine monatliche Mitteilung verpflichtend werden. 

Die Mitteilung muss den Nutzer unmittelbar erreichen, ohne dass er sie suchen muss. Das heißt der Gebäudeeigentümer ist dazu verpflichtet, den Nutzer in Papierform, elektronisch zum Beispiel per E-Mail oder auch über ein Webportal oder eine App zu informieren. Bei Letzterem müssen die Nutzer jedoch jeweils darüber unterrichtet werden, dass neue Informationen zur Verfügung stehen. Ansonsten handle es sich nicht um ein „Mitteilen“, sondern lediglich um ein „Zurverfügungstellen“.

Darüber hinaus sollen Gebäudeeigentümer verpflichtet werden, den Nutzern mit den Abrechnungen weitere Informationen zur Verfügung stellen. So zum Beispiel Informationen zum Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des aktuellen Energieverbrauchs mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres der jeweiligen.

Molliné informiert
Der aktuelle Referentenentwurf zur Novellierung der Heizkostenverordnung greift für das Submetering wichtige rechtliche Regelungen auf. Dabei lassen sich bereits zwischen den Zeilen Themen herauslesen, die eine weiterführende Konkretisierung nach sich ziehen werden. Marktkommunikationsprozesse für den Wechsel eines Submetering-Dienstleisters spielen beispielsweise eine erhebliche Rolle. Insbesondere bei Messstellenbetreiber, Submetering-Dienstleister und der Wohnungswirtschaft wird spannend zu beobachten, wie sie sich dazu strategisch positionieren - falls dies nicht bereits geschehen ist.